Die Vereinssatzung des Schulvereins

Satzung

§1: Name - Sitz

Der Verein führt den Namen „Schulverein Goldenberg e.V.“. Er hat seinen Sitz in Remscheid-Lüttringhausen. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.

§ 2: Zweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch finanzielle und materielle Unterstützung der Grundschule Goldenberg. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3: Geschäftsjahr - Beitrag

Das Geschäftsjahr ist das Schuljahr vom 1. August bis 31. Juli. Die Mitglieder des Schulvereins haben jährlich einen Mindestbeitrag zu zahlen, der jeweils von der Jahreshauptversammlung festgesetzt wird.

§ 4: Mitgliedschaft

Jede natürliche und juristische Person, die sich zur Zahlung des festgelegten Jahresbeitrages verpflichtet, kann Mitglied des Vereins werden. Der Eintritt in den Verein erfolgt durch schriftliche Anmeldung. Der Austritt kann nur durch schriftliche Kündigung mit vierteljährlicher Frist zum Ende des Geschäftsjahres erfolgen.

§ 5: Organe

Die Organe des Vereins sind:

a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung. 

§ 6: Vorstand

Der Vorstand umfasst fünf Personen:

a) den Vorsitzenden
b) den stellvertretenden Vorsitzenden
c) den Kassenwart
d) den Schriftführer
e) den Schulleiter oder seinen Vertreter

Die Vorstandsmitglieder a - d werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit für 2 Jahre gewählt. Der Vorstand tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Er ist durch den Vorsitzenden einzuberufen. Der Vorstand beschließt über die Ausgaben; er gibt sich hierzu eine Ausgabenordung. Dispositionen über 1.500,-€ für den Einzelfall bedürfen der vorherigen Zustimmung durch die Mitgliederversammlung. Die Mitarbeit im Vorstand erfolgt ehrenamtlich. Nachgewiesene besondere Ausgaben können Vorstandsmitgliedern auf Antrag erstattet werden.

Vorstand im Sinne § 26 BGB sind der Vorsitzende und der Kassenwart.

§ 7: Mitgliederversammlung

Eine Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Geschäftsjahr, möglichst jedoch zu Beginn des Schuljahres abzuhalten. Die Einladung zur Mitgliederversammlung soll mindestens zwei Wochen vorher über die Schule schriftlich erfolgen. Die Tagesordnung wird vom Vorstand festgesetzt. Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden schriftlich einzureichen. Wenn die Einladung fristgemäß allen Mitgliedern bekannt gegeben wurde, ist die Mitgliederversammlung durch die erschienen Mitglieder beschlussfähig. Die Versammlung entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Satzungsänderungen jedoch mit 2/3-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Der Mitgliederversammlung sind vorbehalten:

a) die Wahl des Vorstandes
b) die Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichtes
c) die Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer
d) die Entlastung des Vorstandes
e) die Bestellung von zwei Kassenprüfern
f) die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
g) die Vornahme von Satzungsänderungen
h) die Auflösung des Vereins.

Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt.

§8: Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von 2/3 aller Vereinsmitglieder beschlossen werden. Ist die hierzu einberufene Mitgliederversammlung beschlussunfähig, so muss eine zweite innerhalb von einem Monat anberaumt werden. Diese zweite Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der in ihr erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Remscheid zwecks Verwendung für die Grundschule Goldenberg. Sollte die Schule nicht mehr bestehen, fällt das Vermögen an den Deutschen Kinderschutzbund, Ortsverband Remscheid, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Remscheid, 30. September 2004